Das Schweizerische Arbeitsrecht sieht in Art. 335b OR explizit eine Probezeit vor.
Dauer der Probezeit im Arbeitsrecht
Das OR legt in Abs. 1 des oben genannten Artikels OR 335b auch gleich die Dauer der Probezeit für den Fall fest, in welchem der Arbeitsvertrag nichts anderes festlegt. In diesem Fall ist die Probezeit 1 Monat.
Wird der Mitarbeiter während der Probezeit krank, hat er einen Unfall oder leistet er obligatorischen Militär- oder Zivildienst, so verlängert sich die Probezeit automatisch um die Zeit der Abwesenheit.
Probezeit – Abänderung im Arbeitsvertrag möglich und üblich
[ad name=“adsense“]Diese im OR festgelegte reguläre Probezeit von einem Monat für unbefristete Arbeitsverträge ist nun aber nicht zwingend, was bedeutet, dass sie abgeändert werden kann.
Auch für diese Möglichkeit der Abänderung hält das OR mit Art. 335b Abs. 2 eine Bestimmung bereit: Danach ist es möglich, durch schriftliche Abrede abweichende Vereinbarungen zu treffen. Allerdings nur in Grenzen:
- Die Probezeit kann mittels Arbeitsvertrag ganz ausgeschlossen oder z.B. auf eine oder zwei Wochen verkürzt werden,
- Die Probezeit kann auf bis zu drei Monate verlängert werden.
Zur Maximalen Dauer der Probezeit von drei Monaten
Die Maximaldauer von drei Monaten bezieht sich auf das Arbeitsverhältnis und nicht auf den Arbeitsvertrag. Darum kann die Probezeit auch nicht verlängert werden:
- durch den Abschluss eines neuen Vertrages nach z.B. 2 Monaten;
- durch das Zuweisen einer neuen Funktion ;
- durch Kettenarbeitsverträge;
- für Lehrlinge, die nach der Lehre fest angestellt werden.
Man könnte jetzt erwarten, dass auch dann keine Probezeit vereinbart werden düfte, wenn ein Teporär-Arbeitnehmer nach Abschluss des Temporärarbeitsverhältnisses eine Festanstellung beim Einsatzunternehmen bekommt. Hier war das Bundesgericht aber in einem Entscheid aus dem Jahr 2003 (BGE 129 III 124, in französischer Sprache) anderer Meinung (jedenfalls wenn der Temporärarbeiter vorher über eine Temporärfirma bei der Unternehmung gearbeitet hat). Als Begründung sieht das Bundesgericht im Wesentlichen, dass die Vertragsparteien beim Arbeitsvertrag nicht die gleichen sind wie beim beendeten Temporärvertrag.
Abänderung der regulären Kündigungsfrist und Kündigungsfrist während der Probezeit
Das Bundesgericht hat übrigens noch eine interessante Praxis zum Ausschluss der Probezeit entwickelt, die sich vor allem Unternehmen und Personalverantwortliche gut ansehen sollten: Das Bundesgericht hat nämlich festgehalten, dass eine schriftlich festgehaltene Abweichung von der ordentlichen regulären Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag (diese ist in OR 335c geregelt) die kürzere Kündigungsfrist von sieben Tagen während der Probezeit ausschliesst, sofern nicht explizit ein Vorbehalt für die Probezeit angebracht wird.
So wirkt die Probezeit im Arbeitsrecht
Die Probezeit hat gemäss OR 335b Abs. 1 zuerst einmal die Wirkung, dass der abgeschlossene Arbeitsvertrag während dieser Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden kann.
[ad name=“Arbeitsrecht-Private“]Eine weitere – im konkreten Fall für den Arbeitgeber sehr wichtige – Wirkung ist, dass er während der Probezeit auch dann kündigen kann, wenn der Mitarbeiter infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig ist – und sogar dann, wenn eine Arbeitnehmerin schwanger ist. Grund ist, dass die Kündigungs-Sperrfristen für den Arbeitgeber erst nach Ablauf der Probezeit gelten (vgl. Art. 336c Abs. 1 OR).
Probezeit und Lehrvertrag
Beim Lehrvertrag gelten zum Teil abweichende Bestimmungen.
Meine Probezeit neigt sich dem Ende zu, in den vergangenen Wochen fand kein Gespräch statt, nun werde ich systematisch schikaniert, ich würde gerne vom 7 tägigem Recht gebrauch machen, kann ich das noch oder ist die nötige Zeit vorbei?
Innerhalb der Probezeit kann jederzeit (auch am letzten Tag der Probezeit) mit einer Frist von 7 Tagen gekündigt werden. Von beiden Seiten!
Meine Probezeit beträgt 6 Monate. Ist das zulässig?
Danke für das Feedback.
Sehr geehrter Herr Nyffenegger
Nein, das ist nicht zulässig. OR 335b Abs. 2 lässt dafür keinen Spielraum. Sie werden sich nun aber Fragen, was das dann heisst? Ist der Arbeitsvertrag nun ungültig? Natürlich nicht. Es ist einfach so, dass die Probezeit nach 3 Monaten endet, auch wenn im Vertrag etwas anderes steht. Das bedeutet: Es gelten nachher die normalen Kündigungsfristen, und nicht mehr diese jederzeitige Kündigungsfrist von 7 Tagen.
Zu einer Verlängerung der Probezeit über 3 Monate heraus können effektiv nur die in Art. 335b Abs. 3 genannten Gründe führen: Militär/Zivildienst/Zivilschutz, Krankheit, Unfall.
Ich habe an einem anderen Ort gelesen, dass Staatsangestellte durchaus eine 6-monatige Kündigungsfrist haben können.
Das ist korrekt, Frau Alt. Dieser Beitrag sagt nichts über die reguläre Kündigungsfrist aus.
Freundliche Grüsse
P. Bättig
Hallo ich habe mal eine Frage meine Frau hat vor 5 Wochen bei einer
Treuhandfirma angefangen und ist seit zwei Wochen krankgeschrieben
Sie hat was mit dem Herz kann der neue Arbeitgeber meiner Frau jetzt künden oder wie geht es weiter er hat auch was gesagt wegen zwei Arbeitsverträge was ich nicht ganz verstehe mit freundlichen Grüßen Wolfgang
Hallo
Unsere Firma fusioniert mit einer anderen Firma, mit welcher wir schon lange zusammen in einem Büro arbeiten. Nur muss ich (Administrationsverantwortliche) neue Verträge für die einzelnen Mitarbeiter erstellen. Darf hier – mit Einverständnis des Arbeitnehmers – die Probezeit im Vertrag heraus genommen werden? Ebenfalls muss ich glaube ich, allen Mitarbeiten auf Ende Monat vor der offiziellen Fusion kündigen. Rein formell. Alle werden aber einen neuen Vertrag mit neuem Firmennamen erhalten. Ist das so korrekt?
Danke für eine kurze Antwort
Guten Tag
Ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag bis Ende April 2016
Meine Probezeit beträgt 3 Monate. Am 09.05.2016 habe ich begonnen.
Jetzt meine Frage: Gilt bei einem befristeten Arbeitsvertrag auch die frist von 7 Tage
Möchte ihn auflösen.
Danke für die Antwort
Vielen Dank für die sehr interessante Frage.
Tatsächlich ist es so, dass bei befristeten Arbeitsverträgen von Gesetzes wegen an sich gar keine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen ist. Tatsächlich ist Art. 335b (die Kündigungsmöglichkeit während der Probezeit) direkt denn auch nur auf unbefristete Arbeitsverträge anwendbar. Wenn Ihr Arbeitsvertrag also gar keine Regelung zu Kündigung oder Probezeit enthielte, müssten Sie, um nicht vertragsbrüchig zu werden, also in der Tat bis Ende April 2017 (ich nehme an, Sie hatten da einen Verschreiber in der Jahreszahl) durchhalten.
Nun schreiben Sie aber, dass in Ihrem befristeten Arbeitsvertrag eine Probezeit vorgesehen ist (ich gehe aufgrund Ihrer Schilderung davon aus, dass nirgendwo etwas zur Kündigung steht). Die Vereinbarung einer Probezeit ist auch im befristeten Arbeitsvertrag ohne Weiteres möglich. Sobald eine solche Probezeit vorgesehen wird, sind meines Erachtens die Regeln, wie sie für das unbefristete Arbeitsverhältnis gelten, analog anwendbar. Das bedeutet: Sie können während der Probezeit tatsächlich auch Ihr befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 7 Tagen kündigen.
Da haben Sie nochmal Glück gehabt!
Nebenbei, aber auch für alle Arbeitgeber sehr wichtig: Hier zeigt sich, dass insbesondere bei befristeten Verträgen immer Regelungen zu Probezeit und vorzeitiger Kündigung in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden sollten.
Freundliche Grüsse
Peter Bättig
Guten Tag ich habe im Dezember 2015 als temporär dort angefangen und seit April 2016 habe ich eine Festanstellung erhalten. Ich habe jetzt seit einem Monat Bandscheibenvorfall. Kann die Arbeit nicht weiter ausüben, da ich im Kühler arbeite und schwere Sachen tragen muss. Heute hatte ich ein Gespräch weil heute der letzte Probezeit ist. Der Arbeitgeber meinte, ich solle selber kündige, weil in der Probezeit kein Lohn für die Krankheit dort bezahlt wird und auch die Probezeit verlängert wird. Ich weiss nicht was tun. Wenn ich selber kündige, habe ich für 3mte keinen Lohn. Aber sie wollen mich auch nicht kündigen, weil ich krankgeschrieben bin. Können Sie mir hier weiterhelfen oder Ratschläge geben? sie haben heute sogar all meine Klamotten und Schlüssen retour gefordert, da sie ganz sicher sind, dass ich nicht mehr dort arbeiten kann wegen meines Krankheit. Ich danke Ihnen für Ihre Antwort.
Guten Tag Herr Bättig,
In meiner Firma gibt es neue Arbeitsverträge.Ich habe am 5.10.2009 angefangen.Meine Probezeit sind 3Monate gewesen.lt des neuen Vertrages habe ich am 1.7.2010 angefangen.Nach Rücksprache wurde mir mitgeteilt ,das das Probezeit war und nicht als Eintritt in die Firma fällt.Zählt die Probezeit nicht mit zur Firmenzugehörigkeit.
Vielen Dank für Ihre Antwort
Doch, selbstverständlich gehört die Probezeit zur Zeitspanne der Gesamttätigkeit in einer Unternehmung. So weit es um die Gewährung von Dienstaltersgeschenken etc. geht, könnte das eine Rolle spielen. Falls es Ihnen darum geht, müssten Sie allerdings einen Blick in ein allfälliges Personalreglement (kann auch anders heissen) werfen, da die Berechnung einer solchen Frist gesetzlich nicht geregelt ist.
Mir ist – dies nur nebenbei – etwas unklar, wie Sie vom 5.10.2009 auf den 1.7.2010 kommen. Auch wenn Sie zum 5.10.2009 drei Monate (mehr Probezeit geht ja nicht) dazurechnen, kämen Sie ja bloss auf den 5.1.2010…
Guten Tag HerrBättig
das ist die Rechnung der Firma.
Laut dem alten Vertrag standen auch nur 3 Monate drinn.
Schönen Gruss
Guten Tag
Wir haben nach gegenseitigen einvernehmen die Probe zeit um weitere 3 Monate verlängert.
Ist dann dieser Vertrag nichtig, auch wenn beide Seiten einverstanden Waren?
Guten Tag Frau Bolliger
Besten Dank für Ihre Anfrage. Der Arbeitsvertrag selber ist nicht nichtig, allerdings ist diese Vereinbarung der Probezeitverlängerung ungültig. Das heisst konkret: Nach den abgelaufenen 3 Monaten Probezeit befindet sich der Arbeitnehmer nicht mehr in der Probezeit, sondern es gelten die regulären Kündigungsfristen/-gründe. Ob eine solche (nicht zulässige) Verlängerung in gegenseitigem Einverständnis passiert oder nicht, spielt da keine Rolle.
Freundliche Grüsse
Peter Bättig
Hat man für die Probezeit auch Anteil Ferientage zu gut?
Vielen Dank für eine baldige Antwort.
Sehr geehrter Herr Buntschu
Ja, selbstverständlich besteht der Ferienanspruch auch während der Probezeit.
Freundliche Grüsse
Peter Bättig
Guten aben. In einer woche ist meine probezeit vorbei. Ich hatte in der pflege meiner patienten rückenschmerzen was von meiner bandscheibenvorfall (vor 2 jahren) kommen könnte jetzt mit der.physiotheorie habe ich keine schmerzen meh. Mein arbeitgeber hat mir jetzt gekündigt, ist das legal? Ich fehlte keine minute bei der arbeit und was immer 100% dabei und habe meine arbeit gut gemacht. Lg olivia
Sehr geehrte Frau Rudin
Ja, der Arbeitgeber kann Ihnen, falls im Arbeitsvertrag nichts anderes steht, in der Probezeit jederzeit mit einer Frist von 7 Tagen kündigen. Das gilt ziemlich absolut. Das heisst: Er kann Ihnen auch dann kündigen, wenn Sie einen super Job gemacht haben. Er kann also auch kündigen, wenn ihm – salopp gesagt – Ihre Nase oder Frisur nicht gefällt.
Freundliche Grüsse
Peter Bättig
Guten Abend. Meine Frage. Ich habe am 18. August 16 eine Stelle angetreten. Der Arbeit geber wusste von Anfang an, dass dies ein absolutes neues Gebiet für mich ist. Ist das ein Kündigungsgrund, wenn man in der ersten Sprechstunde zwei Abkürzungen von operationen nicht auswendig wusste?
Guten Tag
Ja, gegen diese Kündigung können Sie m.E. nicht mit Erfolg vorgehen. In der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von 7 Tagen gekündigt werden. Das gilt ziemlich absolut. Es braucht dazu auch keine besonderen Kündigungsgründe, ein (berechtigter oder unberechtigter) Zweifel an Ihrer fachlichen Eignung oder an Ihrer Fähigkeit oder Zweifel, ob Sie sich schnell genug auf Ihre neue Aufgabe einzustellen, reicht ohne Weiteres.
Freundliche Grüsse
Peter Bättig
Aber die Kündigunsfrist muss schon 7 Tage sein? Oder kann er von heute auf morgen nur mündlich Sagen, es sei vorbei?
Freundliche Grüsse
N. Graf
Ja, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes steht, muss die Kündigungsfrist von 7 Tagen eingehalten werden. Natürlich kann der Arbeitgeber Sie per sofort freistellen und sagen, Sie bräuchten nicht mehr zu kommen. Den Lohn für die 7 Tage muss er aber noch bezahlen.
In der Tat stellt man Mitarbeiter bei einer Kündigung während der Probezeit oftmals gleich frei, weil der neue (und nun gleich wieder gekündigte) Mitarbeitende oftmals noch gar nicht eingearbeitet und damit auch noch nicht wirklich produktiv ist. Dann bringt es weder der Unternehmung noch dem Mitarbeitenden etwas, wenn dieser 7 Tage untätig rumsitzt.
Freundliche Grüsse
Peter Bättig
Vielen Dank, für Ihre Antwort. Noch eine kleine Frage, wenn ich den Arbeitsvertrag noch nicht habe, giltet das OR? Und dort steht glaube ich, in der Probezeit 7 Tagen.
Falls Sie damit meinen, dass erst ein mündlicher Arbeitsvertrag besteht, ist dies der Fall, ja.
Ja, es besteht bis jetzt nur ein mündlicher Vertrag. Auch die Lohnzahlung für den August wurde auch noch nicht gemacht.
Ich arbeite im Monatslohn und bin in Probezeit nun bin ich seit 3 Wochen krank geschrieben.Nun kündigt mir der Arbeitgeber.Hab ich also keinen Anspruch auf Lohn?
Sehr geehrte Frau Zimmer
Bei Krankheit in der Probezeit besteht grundsätzlich kein Lohnanspruch.
Hallo,
kann man die Probezeit dahingehend abändern, dass man eine längere Kündigungsfrist in der Probezeit vereinbart (statt 7 zum Beispiel 14 Tage?)
Vielen Dank
Maria
Hallo Maria
Ja, das kann man ohne Weiteres tun.
Guten Tag Herr Bättig
folgender Sachverhalt:
Bei einem Quali-Gespräch fordert der Arbeitgeber (wegen nicht-erreichen der Ziele), dass wieder eine Probezeit (3 Monate, Kündigungsfrist 7 Tage) gilt. Bei Ende der nochmaligen Probezeit soll nochmals ein Gespräch geführt werden, und über die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses befunden werden.
Ist eine wiederholte Einführung einer Probezeit zulässig (gleiches Arbeitsgebiet wie vorher)?
Guten Abend
Nein, das Ansetzen einer weiteren Probezeit bei laufendem Vertrag ist definitiv nicht zulässig. Die Probezeit kann nur zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden.
Freundliche Grüsse
Peter Bättig
Guten tag Herr Bättig
Ich habe einen Arbeitsvertrag ab dem 1.8.2016.Mein chef rief mich an dass ich erst am 15.8 anfangen soll weil sie die Umbauarbeiten nicht beendet waren.Am 15.8 ist nicht passiert.Die stellenantritt erfolgte am 12 .9. ich habe einen 80% Anstellung bzw 35 stunden/woche.Für august habe ich kein lohn bekommen.für september bekam ich nur ein teil meines lohnes. Mein Arbeitgeber hat mir per 28.9 auch gekündigt,und meinte die Kündigung erfolgt in der Probezeit.Hat mein Arbeitgeber das recht mir keinen lohn zu zahlen auch wenn der stellenantritt nicht wegen meines verschulden nicht erfolgen konnte?
Verschiebt sich die Probezeit automatisch?Wir haben einen Arbeitsvertrag unterschrieben ab 1.8.2016 mit 1 Monat Probezeit.Für mich wäre ich theoretisch und vertraglich schon im September nicht mehr in der Probezeit.
Besten dank für Ihre Antwort
MFG
Bendeguz
Guten Tag
Eine interessante Frage. Meines Erachtens ist der Arbeitgeber hier im Recht. Bei der zweimaligen mündliche Vereinbarung eines späteren Antrittsdatums handelt es sich um mündlich vorgenommene Vertragsänderungen, welche bloss diesen Punkt, also das Antrittsdatum betreffen. Ein Arbeitsvertrag kennt keine Formpflicht und kann also durch mündliche Übereinkunft ohne Weiteres abgeändert werden. Persönlich bin ich nun der Ansicht, dass die Probezeit auch in diesem Fall erst am (später mündlich) vereinbarten Antrittstag zu laufen beginnt. Ansonsten würde ja überdies auch der Zweck der Probezeit (schauen, ob man wirklich zusammen arbeiten kann) vereitelt. Der mündlichen Abänderung ist kein Wille zu entnehmen, die Probezeit wegzubedingen.
Freundliche Grüsse
Peter Bättig
Vielen dank Herr Bättig.
Freundliche Grüsse
Bendeguz
Hallo
Ich habe Speditionskaufmann gelernt, wo wir unter anderem auch im Zollbereich ausgebildet wurden. Nun bin Ich im selben Betrieb festangestellt als Zolldeklarant.
Laut Vertrag besteht eine neue Probezeit von 3 Monaten. Dies wäre laut diesem Artikel unzulässig.
–>welche Probezeit besteht tatsächlich aktuell?
–> wie kann Ich mich im Fall einer Kündigung wehren? (Es besteht leider aktuell kein Rechtschutz)
–>kann Ich meinerseits via 7 Tagen kündigen?
–>gibt es einen Entsprechenden Gesetzesartikel ?
Sie würden mir ungemein helfen.
Danke im Vorraus und beste Grüsse
Urs
Hallo Urs
Ja, die Vereinbarung einer neuen Probezeit nach der Lehre ist unzulässig. Es ist also so, dass aktuell keinerlei Probezeit besteht und darum weder der Arbeitgeber noch Sie selber innert 7 Tagen kündigen dürfen. Beide Seiten müssen die reguläre vertragliche Kündigungsfrist einhalten. Dies darum, weil sich die Zulässigkeit der Probezeit stets auf das gesamte Arbeitsverhältnis bezieht und nicht auf den einzelnen Vertrag.
Die Vereinbarung einer neuen Probezeit ist z.B. auch dann nicht zulässig, wenn ein Mitarbeiter in einem Unternehmen eine neue Funktion einnimmt und in diesem Zusammenhang ein neuer Vertrag geschlossen wird.
Dass dies so ist, steht zwar nicht explizit im Gesetzt, ist jedoch rechtlich absolut unbestritten (d.h. diese Probezeit wird vor keinem Richter standhalten [absolutes Fehlurteil ausgeschlossen ;-)]) und geht aus dem Sinn der Probezeit hervor. Sie und der Arbeitgeber kennen sich ja schliesslich schon seit längerem und müssen nicht zuerst herausfinden, ob Sie zusammenarbeiten können.
Wehren können Sie sich mit einer einfachen Klage vor dem Arbeitsgericht des Arbeitsortes oder am Sitz der Firma (welches Gericht das genau ist, unterscheidet sich von Kanton zu Kanton, das kann ein Amtsgericht oder Bezirksgericht, oder aber ein spezielles Arbeitsgericht sein; schauen Sie auf der Webseite der Gerichte des betreffenden Kantons nach und fragen Sie im Zweifel telefonisch nach).
Freundliche Grüsse
Peter Bättig
Hallo
Frag zu folgendem Zenario – Befristeter Arbeitsvertrag Juni (3 Monate als Probezeit) danach ein „neuer“ Vertrag (unbefristet – mit erneuter 3 monatiger Probezeit). Nach 5 Monaten wurde das Arbeitsverhaeltnis seitens Arbeitgeber aufgeloest. Jetzt sagt der Arbeitgeber das es 6 Monate Probezeit seien. (so wie ich das verstehe, auch bei vertragswechsel – nur einmalig maximal 3 monate sind zulesssig – danach geht es ueber in die normalen Kuendigungsfristen). auch steht im unbefristeten vertrag: Dieser Arbeitsvertrag ist gueltig seit September (neuer vertrag) und ersetzt den unbefristeten Vertrag. auch steht: Beginn des Arbeitsverhaeltnis: juni, unbefristet und das die probezeit 3 monate betraegt. Im personalreglement ist 2 monate kuendigungsfrist gesetzt. bin ich damit richtig das 1. nur einmalig 3 monate kuendigungszeit gueltig sind (somit war ich nicht mehr in der probezeit) 2. 2 monate entschaedigung ausbezahlt werden muss (ich bin freigestellt da mit kundendaten gearbeitet wurde) 3. mein offiziel letzter tag der 31.12 ist 4. ich den anteil beim 13ten monat bonus geltend machen kann. danke fuer die antwort
Guten Tag
Bezüglich der Probezeit sehen Sie das richtig. Die Vereinbarung einer erneuten Probezeit im Rahmen eines nachfolgenden Arbeitsvertrages (Kettenarbeitsvertrag) ist nicht zulässig und die maximale Probezeit beträgt 3 Monate. PUNKT…MEHR GEHT NICHT.
Bezüglich Entschädigung und 13. Monatslohn kann ich Ihnen leider an dieser Stelle keine Auskunft geben…da muss man schon den Einzelfall anschauen. Hier bräuchten Sie eine Rechsberatung.
Freundliche Grüsse
Peter Bättig
Hallo
Verlängert sich die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers – d.h. er hat gekündigt – wenn er in den 7 Tagen Frist krank ist?
Freundlicher Gruss
RG
Guten Abend
Nein, die Kündigungsfrist verlängert sich während der Probezeit grundsätzlich nicht. Bei Missbrauch (d.h. bei vorsätzlichem Fernbleiben ohne nachgewiesene Krankheit) wäre allenfalls Schadenersatz denkbar (jedoch lohnt sich der Ärger wohl nicht wirklich).
Hallo
Wenn ein Angestellter gekündigt und freigestellt wird kriegt er dann Lohn, wenn er sonst nur stundenweise bezahlt wird? Und wenn ja, wie viel?
Bester Gruss und Dank
Hallo
Wenn der Arbeitgeber gekündigt und Sie freigestellt hat, haben Sie selbstverständlich Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zum Ende der Kündigungsfrist. Der Lohn, der Ihnen zusteht, entspricht der Höhe des Durchschnittslohnes in den vergangenen 12 Monaten. Falls das Arbeitsverhältnis kürzer gedauert hat, ist für die Berechnung vernünftigerweise der durchschnittliche Lohn des gesamten Arbeitsverhältnisses heranzuziehen.
Hallo,
Ich habe eine Probezeit von 2 Monaten. Wie wird dies berechnet? Sind das 60 Arbeitstage, Kalendertage oder genau 2 Monate nach Arbeitsbeginn? Die 7 Tage Kündigungsfrist in der Probezeit sind Kalendertage oder?
Danke
Guten Tag Natalie
Da es sich bei Ihrer Frage um eine häufig auftauchende zu handeln scheint, hole ich hier etwas aus und beantworte sie ausführlicher:
Die Probezeit ist gemäss herrschender Lehre bei ganzen Monaten effektiv nach den jeweiligen Kalendermonaten zu rechnen. Eine am 15. Januar beginnende Frist endet also am 15. März (trotz des kurzen Februars!). Die siebentägige Kündigungsfrist wiederum…das sind effektiv Tage, also nicht Arbeitstage.
Nebenbei zum Thema der Fristen: Wie Sie sehen, endet die Probezeit im Beispiel oben nicht am 14. (was ja auch möglich gewesen wäre), sondern erst am 15. Dies darum, weil Art. 31 Abs. 2 OR bestimmt, dass eine nach Monaten oder Jahren bestimmte Frist mit demjenigen Tag endet, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, mit dem die Frist zu laufen beginnt. Gibt’s diesen Tag (z.B. den 31.) in einem Monat (bspw. dem April) nicht, endet die Frist am 30. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am folgenden Werktag.
Spricht ein Vertrag von halben Monaten, gilt dann – dies nur nebenbei – etwas anderes: Dann ist effektiv davon auszugehen, dass ein Monat 30 Tage hat. Ein halber Monat wären dann also 15 Tage.
Was auch noch wichtig zu wissen ist: Die siebentägige Kündigungsfrist muss nicht etwa ganz innerhalb der Probezeit liegen. Es kann auch am letzten Tag der Probezeit noch mit einer Frist von 7 Tagen gekündigt werden.
Freundliche Grüsse
Peter Bättig
Guten Tag Herr Bättig
Nach einem 6 monatigen Praktikum mit einer Probezeit von 3 Monaten habe ich eine Festanstellung in der gleichen Position und bei der gleichen Firma angetreten. Zwischen beiden Verträgen hatte ich eine zweimonatige Auszeit. Im neuen Vertrag sind wieder drei Monate Kündigungsfrist eingetragen, ist dies zulässig?
Vielen Dank für ihre Antwort!
Guten Tag Frau Stalder
Vorausschicken muss ich, dass ich zu Ihrer Frage keine konkreten Gerichtsentscheide gefunden habe.
Gesetzt den Fall, dass Sie Ihre Rückkehr bereits vor dem ersten Abschied nach dem Praktikum vereinbart haben und die „Auszeit“ im Rahmen dieser Verhandlungen besprochen wurde, gehe ich davon aus, dass effektiv die Vereinbarung einer neuen Probezeit ungültig sein müsste. Das heisst, die entsprechende Klausel und insbesondere die daraus resultierende kurze Kündigungsfrist im Vertrag wäre nicht anwendbar.
Guten Tag
Mündlich wurde mir ein temporärer Arbeitsvertrag von 3 Monaten zugesichert. Den Vertrag habe ich jedoch noch nicht. Wie ist meine Kündigungsfrist in so einem Fall?
Gruss
S.Birrer
Guten Tag.
Es stellt sich die Frage, ob die „Zusicherung“ selber überhaupt schon einen Arbeitsvertrag darstellt. Das lässt sich ohne genaue Kenntnis des Falles nicht sagen. Wenn Sie aber zu arbeiten beginnen und keine bestimmte Probezeit, Kündigungsfrist oder dergleichen vereinbart haben, gilt die Regelung nach dem OR (d.h. während des ersten Monates des Arbeitsverhältnisses resp. während der Probezeit beträgt die Frist 7 Tage, danach im ersten Jahr ein Monat auf das Ende eines Kalendermonats).
Freundliche Grüsse
Peter Bättig
Hallo
Ich habe nochmal eine Frage: Wie ist es wenn jemand auf Stundenbasis arbeitet dann innerhalb der Probezeit gekündigt wird und dann nicht freigestellt wird aber einfach keine Arbeit mehr zugeteilt wird. Kriegt er dann für die 7 Tage Freist auch keinen Lohn.
Wie ist es in der selben Konstellation, wenn der der Arbeitnehmer in der 7 Tage Frist krank wird?
Freundlicher Gruss und Dank!
Guten Tag
Der Lohn bemisst sich dann meines Erachtens grundsätzlich entsprechend dem Durchschnitt des vorher „verdienten“ Lohnes (der durchschnittliche Lohn lässt sich ja auch auf Wochen ausrechnen, nicht nur auf Monaten oder Jahren). Kein Lohn geschuldet ist bei Krankheit, da die Lohnfortzahlungsfrist – sofern der Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer keine günstigere Lösung vorsieht – erst nach einer Karenzzeit von 3 Monaten zu laufen beginnt. Zu beachten ist, dass sich die Kündigungsfrist NICHT verlängert aufgrund der Krankheit, d.h. nach 7 Tagen ist die Anstellung beendet.
Freundliche Grüsse
Peter Bättig
Vielen Dank!
Spielt es denn keine Rolle, dass der Arbeitnehmer nicht eigentlich freigestellt ist? Und dass er dann ja krank wird und in dem Fall unter normalen Umständen , also ohne Kündigung keinen Anspruch auf eine Vergütung hätte?
Guten Tag
Danke für den Hinweis. Die Antwort war in diesem Punkt tatsächlich nicht korrekt. Aufgrund der Karenzzeit von 3 Monaten beginnt die Lohnfortzahlung bei Krankheit erst mit Beginn des vierten Monats. Anderes gilt nur, wenn es sich beim Arbeitsvertrag um einen befristeten Arbeitsvertrag von mehr als 3 Monaten handelt.
Ich habe die Antwort ensprechend korrigiert.
Freundliche Grüsse
Peter Bättig
Guten Abend
Könnten Sie mir sagen wie sich das gesetzlich verhält bei folgendem:
Die Firma meiner Bekannten hat ihr nun gegen Ende der 3 Monate Probezeit mitgeteilt, dass sie den unbefristeten Vertrag umwandeln wollen in einen kurzzeitig befristeten Vertrag da man die Probezeit ja vom Gesetz her nicht verlängern darf. Grund ist, dass sie während der Probezeit noch zuviele Fehler bei Erfassung von Zahlen etc. macht (evt. die Folgen einer älteren Kopfverletzung was sie aber beim Vorstellungsgespräch nicht erwähnt hatte). Die Firma ist sonst ihr gegenüber positiv eingestellt möchte jedoch einfach so 2 Monate länger die Möglichkeit haben dies noch zu beobachten ob sich die Fehler legen. Geht das?
Hallo Heidi
Eine interessante Frage, danke.
So lange niemand klagt, geht noch so vieles ;-). Im Ernst: Das Problem ist meines Erachtens hier mehr ein tatsächliches als ein rechtliches. Wendet Ihre Bekannte gegenüber dem Arbeitgeber (bei dem sie ja offenbar gerne arbeitet) ein, die Befristung sei unzulässig, wird er ihr wohl noch innerhalb der Probezeit mit der kurzen Kündigungsfrist von 7 Tagen kündigen, und das Arbeitsverhältnis wäre damit beendet. Wie Sie schreiben, ist der Arbeitgeber grundsätzlich auch positiv eingestellt, so dass der Arbeitnehmerin (wenn man mal die länger dauernde Unsicherheit ausser Betracht lässt) wohl nicht wirklich ein Nachteil entsteht, wenn man so vorgeht.
Rechtlich gesehen ist eine nachträgliche Befristung des ursprünglichen Arbeitsvertrages sicher sehr heikel, zumal in einem Fall, wo es um die Frage der Eignung der Mitarbeiterin geht (für die Beurteilung dieser Frage ist ja genau die Probezeit gedacht). Das „riecht“ doch schon stark nach unzulässiger Verlängerung der Probezeit. Wie das ein Richter im Streitfall sehen würde, dessen bin ich mir nicht ganz sicher, tendiere persönlich allerdings zur Unzulässigkeit (neuere Rechtsprechung zur konkreten Frage habe ich jetzt nicht sofort gefunden. Sofern die Bekannte im Nachhinein allerdings stillschweigend an der Stelle weiterarbeitet, wird der Vertrag jedenfalls wieder zum unbefristeten Arbeitsvertrag. Der Abschluss eines weiteren befristeten Vertrages aufgrund der Unsicherheit über die Befähigung wäre sicher unzulässig.
Wie gesagt: Auch wenn die Sache rechtlich zumindest heikel sein dürfte, nützt es Ihrer Bekannten im konkreten Fall (und zumindest zum momentanen Zeitpunkt) aus praktischen Gründen wohl nichts, auf Unzulässigkeit zu bestehen.
Freundliche Grüsse,
Peter Bättig
P.S.: Die Frage ist wirklich recht interessant. Gerne ermuntere ich darum Leser oder Experten, die vielleicht eine abweichende Meinung haben, diese einzureichen! Ebenso dürfen Leser, die bereits solchen Konstellationen begegnet sind, diese gerne für die Allgemeinheit schildern.
Vielen Dank für die Antwort 🙂
Ich komme erst jetzt zum Antworten weil ich noch Rücksprache mit meiner Kollegin hatte.
Also in ihrem Fall ist es so, dass sie 50% arbeitet was natürlich ein wenig erschwerend ist hinsichtlich dem Bewerten zumal sie eben in dieser Zeit einige Fehler machte was sie auch selber weiss. Erst jetzt gegen Ende der Probezeit hat sie ihren Bürokolleginnen mitgeteilt, dass sie 2 Jahre vorher ein Unfall am Kopf hatte und dies vermutlich daher komme. Beim Vorstellungsgespräch hatte sie lediglich eine Pause von 2 Jahren erwähnt. Der Vorgesetzte hatte sie nicht informiert gehabt.
Aus diesem Grund möchte die Firma einen befristeten Vertrag machen um die Möglichkeit der weiteren Beurteilung zu haben.
Die Firma möchte sie wirklich gerne behalten ist aber auch am abklären was gesetzlich überhaupt geht. Leider würde sonst wie es aussieht noch während der Probezeit gekündet.
Ist es rechtens, wenn mir während Krankheit in der Probezeit kein Lohn ausbezahlt wird? 2 Tage krank, entsprechende Lohnkürzung?
Sehr geehrte Frau Barth
Der Arbeitgeber schuldet Ihnen beim unbefristeten Arbeitsvertrag keinen Lohn bei Krankheit während der Probezeit. Das ist korrekt. Die entsprechende Bestimmung finden Sie in Art. 324a Abs. 1 OR. Anders wäre die Lage einzig dann, wenn
Hallo ich habe eine frage,mir wurde mitte der probezeit gekündigt,wurde danach krank und konnte in diesen 7 tagen frist nicht arbeiten,muss ich jetz diese tage noch nach arbeiten auch wenn die 7 tage kündigungsfrist vorbei ist?
Hallo Steffi
Nein, das müssen Sie nicht. Die Probezeit verlängert sich nicht um die Zeit, in der Sie abwesend waren. Allerdings haben Sie für die Zeit, in der Sie abwesend waren, auch keinen Anspruch auf Lohnzahlung.
Danke viel mal
Hallo ich habe noch eine frage,wie schon erwähnt war ich krank nach dem mir in der probezeit gekündigt wurde,der chef sagte diese tage würden nicht bezahlt was mir klar ist,jetz sagen sie das der lohn erst ausbezahlt wird wenn ich ein arztzeugniss vorlege
Aber man braucht doch kein zeugniss wenn die tage nicht bezahlt sind oder?
Guten Tag Steffi
Meines Erachtens ist das Schikane, ja.
Wie ist das rechtlich?
Angestellt als Temporär 2 Monate in der Firma, hat festen Vertrag bekommen, ist übernommen worden. Ist es rechtlich, dass wieder eine Probezeit von 3 Monaten festgelegt wird, ab dem Zeitpunkt wo er fix angestellt wird.
Sehr geehrte Frau Badurek
Im Beitrag ist dies genannt. Es kommt darauf an, ob der Mitarbeiter den Temporär-Arbeitsvertrag mit einem Temporärunternehmen hatte. In diesem Fall dürfte die Ansetzung einer Probezeit von 3 Monaten (wenn man dem Bundesgericht folgt) gerechtfertigt sein. War der Mitarbeiter hingegen direkt durch die Unternehmung temporär angestellt, so betrüge die maximale Probezeit, die noch angesetzt werden könnte, bloss einen Monat (die Temporärzeit wäre der Probezeit anzurechnen).
Freundliche Grüsse
Peter Bättig