In wirtschaftlich schwierigen Zeiten, wo Kosteneinsparungen in vielen Unternehmen ganz oben auf der Traktandenliste stehen, kommt das Thema Freelancer immer wieder und relativ schnell auf den Tisch: Denn die Personalkosten sind bei den allermeisten Unternehmen einfach ein riesiger Fixkostenblock. Die Managemententscheidung, dass die Personalkosten zu senken seien, wird dann – gerade bei internationalen Konzernen, welche den Personal-Fixkostenblock mit demjenigen in anderen Standortländern vergleichen – natürlich eher im Versteckten, aber doch relativ schnell getroffen.
Muster für einen Freelancervertrag auf www.vertragsservice.ch
- Muster für einen echten Freelancervertrag
- Muster für einen unechten Freelancervertrag (Arbeitsvertrag «Arbeit auf Abruf»)
Als Unternehmen mit Freelancer-Verträgen Geld sparen – geht das?
[ad name=“adsense“]Eine auf den ersten Blick sehr attraktive Möglichkeit, Löhne und weitere im Zusammenhang mit dem angestellten Personal anfallende, wiederkehrende Kosten wie Sozialversicherungsabgaben etc. zu sparen, ist es, Arbeiten nicht mehr durch fix angestellte Mitarbeitende, sondern durch so genannte Freelancer, also «freie Mitarbeitende» erledigen zu lassen. Da es sich bei (echten) Freelancer nämlich nicht um Angestellte sondern um Selbständigerwerbende handelt, werden weder Sozialabgaben seitens des Unternehmens fällig noch trifft dieses irgendeine Weiterbeschäftigungspflicht in dem Moment, in welchem vielleicht mal etwas weniger Arbeit ansteht.
Es kommt tatsächlich in der Praxis vor, dass Unternehmen Personal abbauen, nur um die gleichen Personen als «Freelancer» (allenfalls zu einem etwas geringeren, aber doch relativ regelmässigen Pensum) weiterzubeschäftigen. Oft sind die Arbeitnehmenden, die den Job verlieren, in diesem Fall dem Arbeitgeber sogar noch dankbar, dass er sie nicht ganz ohne Einkommen im Regen stehen lässt.
Doch aufgepasst… als Unternehmen begeben Sie auf gefährliches Pflaster, wenn Sie einen Freelancer machen, indem Sie einen Arbeitsvertrag in einen Freelancervertrag transformieren.
Arbeitsvertrag oder Freelancingvertrag – Die Bezeichnung ist irrelevant
Viele Personalverantwortliche, die einen Freelancervertrag mit einem «freien Mitarbeitenden» abschliessen wollen, sollten richtigerweise einen Arbeitsvertrag mit Vereinbarung der Arbeit auf Abruf abschliessen. Die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Arbeitsrechts dürfen nämlich nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers umgangen werden, indem statt Arbeitsverträge Freelancingverträge abgeschlossen werden!
[ad name=“Arbeitsrecht-Private“]Achtung: Es kann unter Umständen sein, dass ein Vertrag mit einem Freelancer im Streitfall vom Gericht als Arbeitsvertrag qualifiziert wird.
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages
Folgende Anhaltspunkte können darauf hindeuten, dass – auch wenn der mit dem Freelancer abgeschlossene Vertrag als Freelancervertrag bezeichnet wird – trotzdem ein Arbeitsverhältnis vorliegen könnte:
- Einbindung in eine betriebliche Arbeitsstruktur
- Bindung an fixe Arbeitszeiten, Blockzeiten usw.
- Arbeitsmittel (z.B. Computer, PW) werden durch das Unternehmen zur Verfügung gestellt
- Aufgabe nicht auf ein Projekt beschränkt
- Regelmässige, mehr oder weniger fixe Entgeltzahlung (Lohn)
Liegt tatsächlich ein echter Freelancervertrag vor, untersteht dieser – je nach dem, ob ein Erfolg versprochen ist oder ein blosses Tätigwerden – dem Werkvertragsrecht oder dem Auftragsrecht.
Was, wenn tatsächlich ein Arbeitsvertrag vorliegt und gar kein Freelancer-Vertrag?
Liegt ein Arbeitsvertrag vor, gelten, auch wenn auf dem Vertrag «Freelancervertrag», «Freelancingvertrag» oder etwas Ähnliches steht, die entsprechenden Regeln zum Arbeitsvertragsrecht. Die praktisch wichtigste Bedeutung der Abgrenzung vom echten Freelancergvertrag zum Arbeitsvertrag ist darin zu sehen, dass ein Arbeitsgeber im Gegensatz zu einem Kooperationspartner für einen Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, evtl. auch berufliche Vorsorge) bezahlen muss.
Geht das Unternehmen fälschlicherweise davon aus, dass es sich beim Vertragspartner um einen (echten) Freelancer handelt (während die Sozialversicherungsbehörden von einem Arbeitsverhältnis ausgehen), kann es sein, dass nachträglich für den Freelancer ückwirkend bis zu fünf Jahre Sozialversicherungsbeiträge nachbezahlt werden müssen. Dies kann für ein Unternehmen, insbesondere wenn es mehrer Leute in dieser Art beschäftigt hat, enorme finanzielle Konsequenzen haben.