Ein Auftrag kann sowohl gratis wie auch mit Honorar vereinbart werden. Damit man – wenn keine Vereinbarung besteht – beurteilen kann, ob für die Erteilung eines bestimmten Auftrages ein Honorar geschuldet ist, sind verschiedene Punkte von Bedeutung. Dieser Beitrag versucht, hier eine Hilfestellung zu geben.
Honorar oder nicht? 1. Frage: Handelt es sich überhaupt um einen Auftrag oder vielleicht um einen anderen Vertrag?
Vielleicht scheint es Ihnen nun, die Antwort auf diese Frage liege auf der Hand, aber dem ist oft nicht so. Die Abgrenzung des einfachen Auftrages nach Art. 394 ff. OR von anderen Vertragsarten ist in der Praxis nämlich relativ schwierig.
Wieso ist das von Bedeutung?
[ad name=“adsense“]Kommt man bei der Prüfung nun zum Schluss, dass gar kein Auftrag vorliegt, hat das hinsichtlich der Frage, ob nun ein Honorar geschuldet wird oder nicht, natürlich unmittelbare Konsequenzen, denn bei anderen Vertragsarten oder spezielleren Formen des Auftrags, die im OR geregelt sind, wie z.B. beim Maklervertrag, ist die Frage nach der Honorarpflicht natürlich in aller Regel auch anders zu beantworten, als dies beim einfachen Auftrag nach Art. 394 ff. OR der Fall ist.
Honorar oder nicht? 2. Frage: Ist der Auftrag vielleicht bloss eine Gefälligkeit?
Es gibt auch Aufträge im landläufigen Sinn, die keine Aufträge im rechtlichen Sinn sind, weil die Parteien gar keinen Vertrag schliessen wollen, sich nicht binden wollen. Dies sind die ganz normalen Gefälligkeiten des Alltags.
Als Beispiel kann die nachbarschaftliche Unterstützung dienen. Hier käme es dem einen Nachbarn wohl kaum in den Sinn, dem anderen für ein gelegentliches Rasenmähen Rechnung zu stellen.
Eine solche Gefälligkeit stellt demnach weder einen Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR dar noch überhaupt einen Vertrag, weil der vertragliche Bindungswille schlicht fehlt, die Parteien gar keinen Vertrag eingehen wollen. Darum fällt für solche Gefälligkeiten auch die Geltendmachung eines Honorars ausser Betracht. Gefälligkeiten sind gratis.
Honorar oder nicht? 3. Frage: Ist für die Tätigkeit ein Honorar üblich?
Art. 394 Abs. 3 OR legt fest, dass für einen Auftrag ein Honorar bezahlt werden muss, wenn eine Honorierung für derartige Leistungen üblich ist.
Im Grunde genommen muss man fast immer, wenn es sich nicht um eine Gefälligkeit im oben genannten Sinn handelt, davon ausgehen, dass ein Honorar zu zahlen ist.
Zwar hat man früher noch angenommen, dass telefonische Beratung – etwa durch ein Reisebüro im Vorfeld einer Buchung – dem Auftragsrecht unterstehe (und diese würde sicher als üblicherweise kostenlos angesehen werden müssen), davon ist man jedoch abgekommen und betrachtet sie heute eher als Vorbereitungshandlung zu einem späteren Vertragsabschluss.