Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist eines der Hauptkriterien dafür, das überhaupt ein Arbeitsvertrag vorliegt, denn ein solcher ist definitionsgemäss nur dann gegeben, wenn ein gewisses Unterordnungsverhältnis des Arbeitnehmers existiert. Ein solches Unterordnungsverhältnis wäre nun naturgemäss nicht denkbar ohne Weisungsbefugnis des übergeordneten Arbeitgebers.
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers im Gesetz
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers findet sich im Art. 321d OR:
Art. 321d
V. Befolgung von Anordnungen und Weisungen
1 Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
2 Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.
Konkret heisst dieser Gesetzesartikel, dass der Arbeitgeber fachliche Anweisungen zur Arbeitsleistung geben und Ziele betreffend Art, Umfang und Organisation der zu leistenden Arbeit setzen kann. Der Arbeitgeber kann seine Anweisungen natürlich auch jederzeit widerrufen oder abändern und braucht sein Weisungsrecht auch nicht persönlich auszuüben, kann das Weisungsrecht also – wie das natürlich üblich ist – an leitende Angestellte oder gar an Dritte delegieren.
Was, wenn ich mich weigere, Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen?
[ad name=“adsense“]Das Nichtbefolgen von zulässigen Weisungen stellt eine Vertragsverletzung durch den Arbeitnehmer dar. Der Arbeitnehmer riskiert – je nach Schwere der Missachtung – die entsprechenden Folgen von Verweis bis Kündigung. Die Nichtbefolgung einer wichtigen und zulässigen Weisung kann sogar einen wichtigen Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsvertrags darstellen.
Was man aber darf, ohne dass einem daraus Nachteile erwachsen können, ist, Weisungen nicht zu befolgen, die der Arbeitgeber gar nicht hätte erteilen dürfen, so genannte unzulässige Weisungen. Natürlich ist das jetzt ein wenig einfach gesagt, denn wie kann man im konkreten Fall schon entscheiden, ob nun eine unzulässige Weisung vorliegt…
…werfen wir einen kurzen Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema.
Was ist zulässig und wo ist die Grenze der Zulässigkeit einer Weisung des Arbeitgebers?
Schaut man sich die Rechtsprechung des Bundesgerichts an, so stellt man fest, dass dieses eine Anweisung grundsätzlich dann als zulässig erachtet, wenn sie (kumulativ, d.h. beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein):
- von der weisungsberechtigten Person ausgeht und
- sich im Rahmen der arbeitsvertraglichen Pflichten hält.
Liegt also im Umkehrschluss eine Weisung ausserhalb der im Arbeitsvertrag festgelegten Pflichten oder wird sie von einer Person erteilt, der kein Weisungsrecht zukommt, stellt die Nichtbefolgung keine Vertragsverletzung dar. Eine auf die Nichtbefolgung gestützte Kündigung wäre sodann ungültig.
Unzulässig ist eine Anweisung weiter, wenn sie gegen zwingendes Gesetzesrecht verstösst. Gegen zwingendes Gesetzesrecht verstösst eine Weisung etwa dann, wenn sie eine
- widerrechtliche,
- unmögliche oder
- unsittliche
Leistung verlangt, oder wenn die Weisung gegen die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzbestimmungen des Arbeitsgesetzes und seiner Verordnungen verstossen.
Guten Tag Herr Bättig,
In meiner Firma gibt es neue Arbeitsverträge.Wir haben eine 45 Stundenwoche und haben ca 200 teilweise 300 Stunden Überzeit pro Jahr.Ich bin der Meinung ,das diese Überzeit mit 25% bezahlt werden müsste.Zu meiner Nachfrage wurde mir gesagt ,1. das gabs noch nie ,das das bezahlt wurde .2. das muss die Firma nicht bezahlen ,da sie nicht im LMV drinn ist.Es steht auch im neuen Vertrag wieder drinn,das diese Überstunden nicht extra vergütet werden.Die Überstunden werden im März ohne Vorwarnung ausbezahlt.
Vielen Dank für Ihre Antwort