Ein Arbeitsvertrag kann, wie jeder andere Vertrag auch, natürlich auch ungültig sein. Dieser Beitrag zeigt auf, wann ein Arbeitsvertrag gültig ist und wann ein ungültiger Arbeitsvertrag vorliegt.
Allgemeine Regel für Ungültigkeit gilt auch für den Arbeitsvertrag
Art. 20 Abs. 1 OR bestimmt für alle Verträge:
1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
Auch ein Arbeitsvertrag kann also ein ungültiger Arbeitsvertrag (oder technisch gesprochen «nichtig», ein «nichtiger Arbeitsvertrag») sein, wenn er gegen die guten Sitten verstösst oder z.B. die Begehung von Vergehen oder Verbrechen zum Inhalt hat.
Bei folgenden Beispielen liegt z.B. ein ungültiger Arbeitsvertrag vor
- So dürfte ein Vertrag, der das Begehen von Diebstählen zum Inhalt hat, natürlich ungültig sein (man halte sich in Erinnerung, dass auch konkludent, also durch gemeinsames zielgerichtetes Verhalten geschlossene Arbeitsverträge Arbeitsverträge sind, denn schriftlich festgehalten werden Sie dies wohl eher nicht antreffen ;-)).
- Ein Arbeitsvertrag, der die Ausübung der Prostitution zum Inhalt hat, wurde früher noch als sittenwidrig, nichtig und damit ungültiger Arbeitsvertrag angesehen. Dies ist in der heutigen Zeit nicht mehr der Fall. Noch immer kommt im Bereiche der Prostitution allerdings der Arbeitsvertrag nicht vor, aber aus anderen Gründen: Die Förderung der Prostitution ist nämlich durch das Strafgesetzbuch verboten.
Ungültiger Arbeitsvertrag wegen Willensmangel
Daneben ist ein Arbeitsvertrag – ebenfalls wie alle anderen Verträge – auch dann ungültig, wenn er auf Grund eines Willensmangels wie
- Irrtum
- Täuschung
- Drohung
zu Stande gekommen ist. Die Willensmängel müssen natürlich wesentlich sein, damit ein ungültiger Arbeitsvertrag angenommen werden darf.
Spezielle Regeln für die Ungültigkeit von Arbeitsverträgen aus dem Arbeitsrecht
[ad name=“adsense“]Über die oben genannten für alle Verträge geltenden allgemeinen Ungültigkeitsgründe (auch Nichtigkeitsgründe genannt) hinaus, kann ein Arbeitsvertrag auch dann ungültig sein, wenn er gegen spezifische gesetzliche Verbote, etwa wie sie im Arbeitsgesetz für Kinder vorgesehen sind, verstösst.
Wenn aber nicht die Anstellung an sich, sondern bloss die Anstellung einer bestimmten Person verboten ist (dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn eine Person trotz mangelhafter Ausbildung für eine bestimmte Funktion eingestellt wird), so liegt kein ungültiger Arbeitsvertrag vor, das heisst, der Arbeitsvertrag ist trotzdem wirksam. Der Vertrag gilt vom Tag des Arbeitsantritts an als ordentlich gekündigt. Der Arbeitgeber gerät somit, denkt man die Sache weiter, in Annahmeverzug (vgl. OR 324), d.h. der Arbeitnehmer würde ja leisten, der Arbeitgeber kann die Leistung aber nicht akzeptieren. Darum hat der Angestellte in diesem Fall während der normalen Kündigungsfrist seinen normalen Lohnanspruch. Die verkürzte Kündigungsfrist der Probezeit gilt in diesem Fall nicht.
Teilnichtiger/ Teil-ungültiger Arbeitsvertrag
Wenn nun ein solcher Mangel, wie er oben beschrieben worden ist, eintritt, heisst das nun aber noch nicht, dass der Arbeitsvertrag auf alle Fälle und insgesamt ungültig ist.
Es kann nämlich sein, dass der Mangel (also etwa ein Irrtum oder auch eine Widerrechtlichkeit) bloss einzelne Teile des Vertrages betrifft. In diesem Fall ist nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechtes nun nicht der ganze Arbeitsvertrag ungültig, sondern nur die Teile, die widerrechtlich sind, oder über die sich der den Vertrag Abschliessende in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Auf den Arbeitsvertrag bezogen: Wenn nur einzelne Regelungen des Arbeitsvertrages nichtig sind, liegt kein insgesamt ungültiger Arbeitsvertrag vor, sondern ist das Arbeitsverhältnis trotzdem gültig. Die nichtigen Vereinbarungen werden durch die Vorschriften des Gesetzes oder die Regelungen des Gesamtarbeitsvertrages (wo vorhanden) ersetzt.
Nach dem Gesetz liegt die Grenze, wann eine solche Teil-Ungültigkeit nicht mehr vorliegen kann (und damit der ganze Vertrag ungültig ist) da, wo anzunehmen ist, dass der Vertragsschliessende den Vertrag ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht (mehr) geschlossen hätte.
Was passiert, wenn der Arbeitsvertrag ungültig ist?
Ist ein Arbeitsvertrag vollständig ungültig, kommt es für die Folgen darauf an, ob der Angestellte um die Ungültigkeit des Vertrages wusste oder nicht: Wusste der Arbeitnehmer nichts von der Ungültigkeit, so wird der Arbeitsvertrag einfach für die Zukunft aufgelöst (OR 320 Abs. 3). Bezüglich der Vergangenheit ändert sich in diesem Fall nichts. Der an sich natürlich schon in der Vergangenheit ungültige Vertrag gilt diesbezüglich einfach als so genanntes «faktisches Vertragsverhältnis», also simuliert man in Bezug auf die Vergangenheit (der Einfachheit halber) einen korrekten Vertrag. Dafür, dass der Angestellte von der Ungültigkeit des Arbeitsvertrages wusste, muss übrigens der Arbeitgeber den Beweis erbringen, denn in diesem Falle werden die für den Arbeitgeber günstigeren Vorschriften über unrechtmässige Bereicherung angewendet.