Die ordentliche Kündigung ist die normale Beendigung für ein Arbeitsverhältnis, das nicht zum Vornherein befristet war. Hier finden Sie wichtige Details zur ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber.
Kündigungsfreiheit – der Arbeitgeber darf grundsätzlich immer kündigen
In der Schweiz gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Dieser steht auch im Gesetz, nämlich in Art. 335 Abs. 1 OR.
[ad name=“Arbeitsrecht-Private“]Ein Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer eigentlich immer kündigen, ohne dass er dazu einen bestimmten Grund braucht. Es gibt allerdings auch missbräuchliche Kündigungen, das heisst:
- Momente, in welchen der Arbeitgeber nicht kündigen durfte, oder
- Gründe, aus welchen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht kündigen durfte.
Auch wenn aber nun eine solche missbräuchliche Kündigung tatsächlich vorliegt, ändert das nichts daran, dass das Arbeitsverhältnis endet. Es kann einfach sein, dass der Arbeitgeber entschädigungspflichtig wird.
Die ordentliche Kündigung muss auf Verlangen begründet werden
[ad name=“adsense“]Nach Art. 335 Abs. 2 OR hat nun der Gekündigte einen Anspruch darauf, dass ihm die Kündigung begründet wird. Das heisst: Die Kündigung ist zwar ohne Begründung gültig und nicht etwa ungültig, der Arbeitnehmer kann aber eine Begründung verlangen.
Ziel dieser Begründungspflicht ist es einerseits für den Arbeitnehmer, dass er beurteilen kann, ob vielleicht ein missbräuchlicher Kündigungsgrund vorliegt, der ihm ermöglichen würde, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Andererseits wird eine Begründung – sofern der Arbeitnehmer nach der Kündigung arbeitslos wird – oft auch von den regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV oder der Arbeitslosenkasse verlangt, damit diese selber Ansprüche abklären können.
Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber mir die Begründung verweigert?
Wenn der Arbeitgeber sich weigert, eine Kündigung zu begründen, so habe ich als Arbeitnehmer insbesondere die Möglichkeit, bei Gericht zu verlangen, dass der Arbeitgeber eine Begründung für die Kündigung liefert, denn Art. 335 Abs. 2 OR ist ein durchsetzbarer Anspruch.