Dieser Beitrag enthält eine Übersicht über die im Regelfall zu erwartenden Verwaltungssanktionen bei Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts. Beachten Sie, dass besondere Umstände im Einzelfall (z.B. schlechtes Wetter, Baustelle oder verschuldenserhöhende Umstände etc.) im Einzelfall durchaus auch zu schwereren Sanktionen führen können.
Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts bis 15 km/h – Kein Fahrausweisentzug und keine Verwarnung
Falls Sie innerorts bis höchstens 15 km/h zu schnell gefahren sind, haben Sie in aller Regel nichts zu befürchten, das heisst die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts hat keinen Fahrausweisentzug und auch keine Verwarnung zur Folge. Selbstverständlich zahlen Sie aber die fällige Geschwindigkeitsbusse.
Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts zwischen 16 und 20 km/h – Verwarnung
Sind Sie innerorts zwischen 16 bis 20 km/h zu schnell gefahren, führt die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts, sofern Ihnen in den vergangenen zwei Jahren der Führerausweis nicht entzogen wurde und auch keine andere Administrativmassnahme verfügt worden ist (das heisst konkret, falls Sie nicht bereits einmal verwarnt worden sind), zur blossen Verwarnung nach Art. 16a Abs. 3 SVG, das heisst, Sie behalten auch hier Ihren Fahrausweis.[ad name=“StrassenverkehrsrechtPraxis“]
Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts zwischen 21 und 24 km/h – Fahrausweisentzug (mind. 1 Monat)
[ad name=“adsense“]Sind Sie innerorts mehr als 20 km/h zu schnell gefahren, müssen Sie in jedem Fall mit dem Fahrausweisentzug rechnen. Es handelt sich bis zu einer die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 24 km/h allerdings in der Regel (das heisst: Falls nicht noch erschwerende Umstände vorliegen) noch um eine mittelschwere Verkehrsregelverletzung nach Art. 16b Abs. 2 SVG. Das bedeutet, dass Sie, falls Sie nicht Wiederholungstäter sind, mit einem Fahrausweisentzug von mindestens einem Monat rechnen müssen.
Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts ab 25 km/h – Fahrausweisentzug (mind. 3 Monate)
Sind Sie 25 km/h oder mehr zu schnell gefahren, so müssen Sie mit einem Fahrausweisentzug von mindestens 3 Monaten rechnen, da Sie eine schwere Verkehrsregelverletzung nach Art. 16c Abs. 2 SVG begangen haben.