Bauwerkvertrag nach SIA 118 – Submission und Abschluss (SIA 118, Art. 3-22)

Bauplan

Die SIA 118 enthält in den ersten Artikeln (Art. 3 bis Art. 22 SIA 118) die Regelungen zum Zustandekommen eines Bauwerkvertrages.

Ein Bauwerkvertrag kommt in aller Regel in einem dreistufigen Submissionsverfahren zustande:

  • Erstellen der Ausschreibungsunterlagen
  • Einholen von Angeboten
  • Vergeben von Bauarbeiten

Die SIA 118 ist entsprechend dieser dreistufigen Submission aufgebaut.

1. Erstellen der Ausschreibungsunterlagen

[ad name=“adsense“]Der Besteller (in der Regel besorgt dies die Bauleitung) muss, damit er die Ausführung von Arbeiten sinnvoll vergeben kann, definieren, was genau er von einem Bauunternehmer/Handwerker (in der Regel geht es um die Ausführung der Arbeiten einer Arbeitsgattung wie Maurerarbeiten oder Gipserarbeiten) erwartet. Dies muss er möglichst umfassend und möglichst genau beschreiben, ansonsten er bereits hier Gefahr läuft, für den Werkpreis nicht das Erwartete zu erhalten. Zu den Ausschreibungsunterlagen, die die Bauleitung erstellen muss, gehören meistens:

  • der Vertragsvorschlag
  • das Leistungsverzeichnis (Devis)
  • allenfalls weitere Bestandteile (SIA 118, Art. 7)

2. Einholen von Angeboten

Ist nicht zum Vornherein klar, welches Unternehmen die Bauarbeiten (oder auch Gipserarbeiten, Malerarbeiten etc.) ausführen soll und wird, werden nun Angebote eingeholt. Damit ist auch gesagt, dass, zumindest für private Bauherren (und deren Bauleitungen), keinerlei Vorschriften bestehen, wen er zur Angebotserstellung im Rahmen der Submission einlädt. Ebenso besteht keine Mindestzahl, die er beachten muss.

Das Offerieren ist für den Unternehmer nun in der Regel ein relativ aufwändiger Prozess, da er ja oftmals relativ umfangreiche Kalkulationen vornehmen muss…de facto handelt es sich hier denn bei der Offertstellung für die am Ende nterliegenden Unternehmer in der Regel um «Gratisarbeit».

3. Vergeben der Bauarbeiten

Die eingereichten Angebote (Offerten) werden nun (eigentlich ist das jetzt noch ein Zwischenschritt) vom Besteller respektive seiner Bauleitung geprüft und bereinigt und man lotet auch noch aus, wo und bei welchem Unternehmer noch wie viel Spielraum für Rabatte besteht.

Hat er nun die Entscheidungsgrundlagen beisammen, kann sich der Bauherr resp. die Bauleitung für eines der eingereichten Angebote entscheiden, bei den Unternehmern noch einmal nachfassen betreffend Rabatte oder gar eine zweite Ausschreibungsrunde starten.

Vertragsrechtlich sind, sobald die Angebote vorliegen und allenfalls nachverhandelt sind, die Essentialia Negotii, die wesentlichen Vertragsteile eines Bauwerkvertrages, dann vorhanden, so dass der Bauherr die Annahme gegenüber dem Unternehmer seiner Wahl mündlich erteilen kann und der Vertrag somit gültig und per sofort zustandegekommen ist (Achtung Bauherren: Die mündliche Annahme gilt. Es braucht keine schriftliche Annahmeerklärung für die Gültigkeit des Bauwerkvertrages!).